Ein Gastbeitrag von OpaGegenRechts
#Stellenwert
Telegram und Twitter befinden sich im unteren Bereich bei Accounts und Einfluss in der sozialen Medienwelt. Praktisch kann jeder seine Meinung kundtun und muss nicht zwangsweise mit Konsequenzen rechnen. So etablierte sich auf Telegram ein weltweites Netz an Pädophilen und Vergewaltigern, während Twitter durch Elon Musk zu 𝕏 heruntergewirtschaftet wurde. Viele AfD-Protagonisten besitzen deshalb ein Netzwerk über mehrere Plattformen hinweg.
Rechte Influencer sowie deren Proxys bestehen auf freie Meinungsäußerung, auch wenn diese Aussagen gegen geltende Gesetze verstoßen. Zudem bedienen sich Politiker der Tatsache, dass es auf Telegram keine inhaltlichen Prüfungen gibt und Twitter entsprechende Instanzen weitgehend deinstalliert hat.
Entsprechend ist die Wertigkeit der Anzahl an Abonnenten auf Telegram und Twitter marginal. Im Verhältnis (beispielsweise Instagram), wie der US-Dollar zum russischen Rubel. Maximal zur Steigerung des Selbstwertgefühls und eigenen Egos sind Follower ein aussagekräftiger Faktor der Inhalte.
#Influencer
Mangelnde / fehlende Moderation und Free Speech bedienen sich insbesondere Hobby-Blogger, AfD-Influencer und selbst ernannte Journalisten sowie Quatschjuristen. Herausragende Ergebnisse erzielen hier Accounts mit dubiosen Inhalten und Angstmacherei mit ständigen Untergangsszenarien Deutschlands.
#Selbstüberschätzung
AfD-Influencer überschätzen ihre Bedeutsamkeit ihrer Person. Auch wenn man eine Webseite mit Beiträgen mit den unterschiedlichsten Themen betreibt, ist man längst keine journalistische Institution. Aufmerksamkeit erzielte Markus Haintz, als die Berliner Polizei seinen dubiosen Presseausweis nicht akzeptierte und erfolglos vor das Verwaltungsgericht Berlin zog.
Markus Haintz bezeichnet sich gerne als Journalist und betreibt einen eher drittklassigen Hobby-Blog. Als Anwalt mit ca. 25 Semestern von 2003 bis zu seinem 2. Staatsexamen hat er sich einen Namen als Verschwörungsideologe, der Querdenker und Quatschjurist gemacht.
Heute versucht er sich immer wieder im Mittelpunkt zu stellen, hört sich selbst am liebsten reden und positioniert sich als AfD-Influencer. Um die Aufmerksamkeit Desinteressierten zu wecken, versucht Markus Haintz auf seine Beiträge inflationär zu verweisen.
Neben fehlenden journalistischen Grundsätzen bestehen auch gewisse Beziehungs- und Verständigungsprobleme zur deutschen Rechtsprechung. Das Grundgesetz besteht beispielsweise aus 146 Artikeln und viele dieser Artikel haben Unterpunkte. Bereits die Querdenker machten sich die Kürzungen von Gesetzestexten zu eigen. So betrifft GG-Artikel 8 die Versammlungsfreiheit:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
Exakt hierauf beriefen sich Querdenker, Reichsbürger und rechtsextreme Protagonisten während der Corona-Pandemie. Beschränkt man sich nicht auf Absatz 1 für die ideologische Auslegung, sondern zieht Absatz 2 mit ein, wirft es ein komplett anderes Bild auf die Beschränkungen während der Pandemie.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.
Seit Jahren betreibt Markus Haintz seine mehr oder weniger erfolgreiche Abmahnkanzlei. Seit bekanntwerden von Strafanzeigen durch
#Zahlen
Twitter konnte nach der Übernahme durch Elon Musk, nicht aus dem Minusgeschäft befreien. Im Gegenteil 𝕏 verlor drastisch an Wert und die Werbeeinnahmen brachen weg. Der Wert von 𝕏 ist laut Schätzungen vom Finanzdienstleister Fidelity im Vergleich zu vor zwei Jahren um fast 80 Prozent gesunken, von 44 Milliarden auf nur noch Dollar 9,4 Milliarden Dollar.
Eine Art von Stolzdeutschen Penisvergleich unter Rechtsextremen und AfD-Influencern sind ihre Follower auf Telegram und Twitter. Wie jedoch bereits erwähnt, steht der Wert von Followern auf Instagram im Vergleich zu Twitter, wie US-Dollar zum russischen Rubel.
Twitter hat sich zu einer größtenteils rechtsextremen Blase entwickelt, hier wird Meinungsfreiheit sehr ernst genommen und dementsprechend hoch fallen Desinformationen sowie Rechtspopulismus aus. Hierbei wird Elon Musk vergöttert und als Heilsbringer der Demokratie gefeiert. Durch die Beleidigungen und Diskreditierungen deutscher Politiker ist sein Status in der rechtsextremen Szene unnahbar.
Quellen
§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oderc)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhal§ 11 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung d§ 6in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung der§ 6 den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art gegen eine der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehrheiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrheiten öffentlich oder in einer Versammlung in einer Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Person oder Personenmehrheit aufzustacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.
(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 bezeichne§ 11Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Versuch strafbar.
(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätz§ 86bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.