Twitter und Reichweite

Ein Gast­beitrag von OpaGe­gen­Rechts

#Stellenwert

Telegram und Twit­ter befind­en sich im unteren Bere­ich bei Accounts und Ein­fluss in der sozialen Medi­en­welt. Prak­tisch kann jed­er seine Mei­n­ung kund­tun und muss nicht zwangsweise mit Kon­se­quen­zen rech­nen. So etablierte sich auf Telegram ein weltweites Netz an Pädophilen und Verge­waltigern, während Twit­ter durch Elon Musk zu 𝕏 herun­tergewirtschaftet wurde. Viele AfD-Pro­tag­o­nis­ten besitzen deshalb ein Net­zw­erk über mehrere Plat­tfor­men hin­weg.

Rechte Influ­encer sowie deren Prox­ys beste­hen auf freie Mei­n­ungsäußerung, auch wenn diese Aus­sagen gegen gel­tende Geset­ze ver­stoßen. Zudem bedi­enen sich Poli­tik­er der Tat­sache, dass es auf Telegram keine inhaltlichen Prü­fun­gen gibt und Twit­ter entsprechende Instanzen weit­ge­hend dein­stal­liert hat.

Entsprechend ist die Wer­tigkeit der Anzahl an Abon­nen­ten auf Telegram und Twit­ter mar­gin­al. Im Ver­hält­nis (beispiel­sweise Insta­gram), wie der US-Dol­lar zum rus­sis­chen Rubel. Max­i­mal zur Steigerung des Selb­st­wert­ge­fühls und eige­nen Egos sind Fol­low­er ein aus­sagekräftiger Fak­tor der Inhalte.


#Influencer

Man­gel­nde / fehlende Mod­er­a­tion und Free Speech bedi­enen sich ins­beson­dere Hob­by-Blog­ger, AfD-Influ­encer und selb­st ernan­nte Jour­nal­is­ten sowie Quatschjuris­ten. Her­aus­ra­gende Ergeb­nisse erzie­len hier Accounts mit dubiosen Inhal­ten und Angst­macherei mit ständi­gen Unter­gangsszenar­ien Deutsch­lands.


#Selbstüberschätzung

AfD-Influ­encer über­schätzen ihre Bedeut­samkeit ihrer Per­son. Auch wenn man eine Web­seite mit Beiträ­gen mit den unter­schiedlich­sten The­men betreibt, ist man längst keine jour­nal­is­tis­che Insti­tu­tion. Aufmerk­samkeit erzielte Markus Haintz, als die Berlin­er Polizei seinen dubiosen Presseausweis nicht akzep­tierte und erfol­g­los vor das Ver­wal­tungs­gericht Berlin zog.

Markus Haintz beze­ich­net sich gerne als Jour­nal­ist und betreibt einen eher drit­tk­las­si­gen Hob­by-Blog. Als Anwalt mit ca. 25 Semes­tern von 2003 bis zu seinem 2. Staat­sex­a­m­en hat er sich einen Namen als Ver­schwörungside­ologe, der Quer­denker und Quatschjurist gemacht.

Heute ver­sucht er sich immer wieder im Mit­telpunkt zu stellen, hört sich selb­st am lieb­sten reden und posi­tion­iert sich als AfD-Influ­encer. Um die Aufmerk­samkeit Desin­ter­essierten zu weck­en, ver­sucht Markus Haintz auf seine Beiträge infla­tionär zu ver­weisen.

Neben fehlen­den jour­nal­is­tis­chen Grund­sätzen beste­hen auch gewisse Beziehungs- und Ver­ständi­gung­sprob­leme zur deutschen Recht­sprechung. Das Grundge­setz beste­ht beispiel­sweise aus 146 Artikeln und viele dieser Artikel haben Unter­punk­te. Bere­its die Quer­denker macht­en sich die Kürzun­gen von Geset­zes­tex­ten zu eigen. So bet­rifft GG-Artikel 8 die Ver­samm­lungs­frei­heit:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmel­dung oder Erlaub­nis friedlich und ohne Waf­fen zu ver­sam­meln.

Exakt hier­auf beriefen sich Quer­denker, Reichs­bürg­er und recht­sex­treme Pro­tag­o­nis­ten während der Coro­na-Pan­demie. Beschränkt man sich nicht auf Absatz 1 für die ide­ol­o­gis­che Ausle­gung, son­dern zieht Absatz 2 mit ein, wirft es ein kom­plett anderes Bild auf die Beschränkun­gen während der Pan­demie.

(2) Für Ver­samm­lun­gen unter freiem Him­mel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf­grund eines Geset­zes beschränkt wer­den.

Seit Jahren betreibt Markus Haintz seine mehr oder weniger erfol­gre­iche Abmahnkan­zlei. Seit bekan­ntwer­den von Strafanzeigen durch


#Zahlen

Twit­ter kon­nte nach der Über­nahme durch Elon Musk, nicht aus dem Minus­geschäft befreien. Im Gegen­teil 𝕏 ver­lor drastisch an Wert und die Wer­beein­nah­men brachen weg. Der Wert von 𝕏 ist laut Schätzun­gen vom Finanz­di­en­stleis­ter Fideli­ty im Ver­gle­ich zu vor zwei Jahren um fast 80 Prozent gesunken, von 44 Mil­liar­den auf nur noch Dol­lar 9,4 Mil­liar­den Dol­lar.

Eine Art von Stolzdeutschen Penisver­gle­ich unter Recht­sex­tremen und AfD-Influ­encern sind ihre Fol­low­er auf Telegram und Twit­ter. Wie jedoch bere­its erwäh­nt, ste­ht der Wert von Fol­low­ern auf Insta­gram im Ver­gle­ich zu Twit­ter, wie US-Dol­lar zum rus­sis­chen Rubel.

Twit­ter hat sich zu ein­er größ­ten­teils recht­sex­tremen Blase entwick­elt, hier wird Mei­n­ungs­frei­heit sehr ernst genom­men und dementsprechend hoch fall­en Desin­for­ma­tio­nen sowie Recht­spop­ulis­mus aus. Hier­bei wird Elon Musk vergöt­tert und als Heils­bringer der Demokratie gefeiert. Durch die Belei­di­gun­gen und Diskred­i­tierun­gen deutsch­er Poli­tik­er ist sein Sta­tus in der recht­sex­tremen Szene unnah­bar.

Anteil der Wer­beum­sätze sozialer Net­zw­erke an den Social-Media-Wer­beaus­gaben in den USA
in den Jahren 2021 und 2022 sowie eine Prog­nose bis 2025
Elon Musk: “Geht zur Hölle, ihr wer­be­flüchti­gen Marken!”

Quellen


§ 130 Volksverhetzung

(1) Wer in ein­er Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1.

gegen eine nationale, ras­sis­che, religiöse oder durch ihre eth­nis­che Herkun­ft bes­timmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzel­nen wegen dessen Zuge­hörigkeit zu ein­er vor­beze­ich­neten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass auf­s­tachelt, zu Gewalt- oder Willkür­maß­nah­men auf­fordert oder2.

die Men­schen­würde ander­er dadurch angreift, dass er eine vor­beze­ich­nete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzel­nen wegen dessen Zuge­hörigkeit zu ein­er vor­beze­ich­neten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder ver­leumdet,

wird mit Frei­heitsstrafe von drei Monat­en bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer 1.

einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) ver­bre­it­et oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder ein­er Per­son unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbi­etet, über­lässt oder zugänglich macht, der a)

zum Hass gegen eine in Absatz 1 Num­mer 1 beze­ich­nete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzel­nen wegen dessen Zuge­hörigkeit zu ein­er in Absatz 1 Num­mer 1 beze­ich­neten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,b)

zu Gewalt- oder Willkür­maß­nah­men gegen in Buch­stabe a genan­nte Per­so­n­en oder Per­so­n­en­mehrheit­en auf­fordert oderc)

die Men­schen­würde von in Buch­stabe a genan­nten Per­so­n­en oder Per­so­n­en­mehrheit­en dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder ver­leumdet wer­den oder2.

einen in Num­mer 1 Buch­stabe a bis c beze­ich­neten Inhal§ 11 11 Absatz 3) her­stellt, bezieht, liefert, vor­rätig hält, anbi­etet, bewirbt oder es untern­immt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Num­mer 1 zu ver­wen­den oder ein­er anderen Per­son eine solche Ver­wen­dung zu ermöglichen.

(3) Mit Frei­heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nation­al­sozial­is­mus began­gene Hand­lung d§ 6in § 6 Abs. 1 des Völk­er­strafge­set­zbuch­es beze­ich­neten Art in ein­er Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in ein­er Ver­samm­lung bil­ligt, leugnet oder ver­harm­lost.

(4) Mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer öffentlich oder in ein­er Ver­samm­lung den öffentlichen Frieden in ein­er die Würde der Opfer ver­let­zen­den Weise dadurch stört, dass er die nation­al­sozial­is­tis­che Gewalt- und Willkürherrschaft bil­ligt, ver­her­rlicht oder recht­fer­tigt.

(5) Mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld­strafe wird bestraft, wer eine Hand­lung der§ 6 den §§ 6 bis 12 des Völk­er­strafge­set­zbuch­es beze­ich­neten Art gegen eine der in Absatz 1 Num­mer 1 beze­ich­neten Per­so­n­en­mehrheit­en oder gegen einen Einzel­nen wegen dessen Zuge­hörigkeit zu ein­er dieser Per­so­n­en­mehrheit­en öffentlich oder in ein­er Ver­samm­lung in ein­er Weise bil­ligt, leugnet oder gröblich ver­harm­lost, die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine solche Per­son oder Per­so­n­en­mehrheit aufzus­tacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.

(6) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 bis 5 beze­ichne§ 11Inhalt (§ 11 Absatz 3).

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Num­mer 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, ist der Ver­such straf­bar.

(8) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Absätz§ 86bis 5 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.


§ 185 Beleidigung

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